Unsere Satzung

1. Entwurf der Satzung im Rahmen unserer Projektarbeit


§ 1 Firma

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet:

 

"Kleiderherz gemeinnützige GmbH"

 

  1. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.

 

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Die Gesellschaft nimmt jede Unterstützung von außerhalb gern und dankbar entgegen, ist selbst religiös und weltanschaulich neutral und politisch überparteilich.

Diese umfassen wie folgt:

- 1.  Die Förderung und Unterstützung von sozial bedürftigen Familien und Kindern mit Nachweis gemäß SGB II oder SGB XII, sowie die Unterstützung von in diesem Bereich gemeinnützig tätigen Hilfsorganisationen, Vereinen und Unternehmen gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO.

- 2. Die Förderung der Wissenschaft und Forschung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO zur Förderung der Krebsforschung und Behandlung in Deutschland, insb. Zur Förderung des Öffentlichen Gesundheitswesens/Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von schweren Krebserkrankungen. Besondere Unterstützung erhält dabei die DKMS Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH. .

 

§ 3 Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke

1. Die Gesellschaft verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Satzung durch Einnahmen aus Spenden:

a) Geldspenden

- aus finanziellen Zuwendungen

b) Sachspenden

- aus Kleidersammlungen in Form von Paketzusendungen und Straßensammlungen

- aus Schuhsammlungen in Form von Paket- und Straßensammlungen

- aus Sammlung und Übersendung verwendbarer elektronisch/technischer Kleingeräte, Hörgeräte und Brillen

2. Die Gesellschaft verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Satzung durch Verwendung der Spenden:                       

- zur finanziellen Unterstützung der unter § 2 genannten gemeinnützig tätigen Hilfsorganisationen, Vereine und anderer steuerbegünstigten Körperschaften gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO. 

- zur Errichtung und zum Betrieb einer Kleiderkammer

- auch mittels Verwertung von nicht selbst verwendbaren Sachspenden über externe Dienstleister. Dies ausschließlich auf der Basis und mit Abschluss von Verwertungsvereinbarungen i.S.d. § 57 AO.